Krematorium im Gewerbegebiet Dernekamp nicht zulässig


Ein Luftbild des  Dülmener Krematoriums. DZ-Foto: Archiv
Ein Luftbild des Dülmener Krematoriums. DZ-Foto: Archiv


Dülmen/Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Donnerstag entschieden, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum im Gewerbegebiet nicht zulässig ist. Hierzu veröffentlicht das Bundesverwaltungsgericht eine Presseerklärung.

Der Dülmener Kläger wandte sich als Nachbar im Gewerbegebiet Dernekamp gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet. Seine Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat das Krematorium als eine in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO eingeordnet. Dass ein Krematorium aus Gründen der Pietät in ein kontemplatives Umfeld einzubetten sei, widerspreche nicht der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Baugenehmigung aufgehoben. Zwar fällt ein Krematorium mit Abschiedsraum, das - wie hier - die Voraussetzungen einer Gemeinbedarfsanlage erfüllt, unter den Begriff einer Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Der Begriff ist ebenso offen angelegt wie der Begriff "Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke" und umfasst auch Einrichtungen der Bestattungskultur. Ungeachtet der Immissionsträchtigkeit der Verbrennungsanlagen stellt ein Krematorium mit Abschiedsraum ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen dar.

Eine solche Anlage verträgt sich aber entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, das geprägt ist von werktätiger Geschäftigkeit. Das schließt es nicht aus, dass die Beklagte das betroffene Gebiet im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens unter Beteiligung der Öffentlichkeit überplant und so eine bauplanungsrechtliche Grundlage für das zwischenzeitlich errichtete Krematorium schafft.

BVerwG 4 C 14.10 - Urteil vom 2. Februar 2012

Vorinstanzen:
OVG Münster, 7 A 1298/09 - Urteil vom 25. Oktober 2010 -
VG Münster, 10 K 149/08 - Urteil vom 24. April 2009 -



02 · 02 · 12



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